Der Energiekostenzuschuss ist grundsätzlich für energieintensive Unternehmen angedacht. Von energieintensiv spricht man, wenn die Energie- und Strombeschaffungskosten sich auf mindestens 3,0% des Produktwertes belaufen. Dies trifft für Kinderbetreuungseinrichtungen, Spielgruppen oder Eltern-Kind-Zentren generell nicht zu.
Jedoch sind gemeinnützige Vereine grundsätzlich förderfähig! Dies bezieht sich allerdings ausschließlich auf den unternehmerischen Bereich des Vereins. Also der nicht unternehmerische Bereich gilt somit als nicht förderbar. Eine zuverlässige Aussage ist nur durch eine Einzelfallbetrachtung möglich, welche über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erfolgt.
Weiters ist für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von nicht mehr als EUR 700.000,- eine Feststellung der Energieintensität nicht erforderlich.
Gefördert werden ein Teil der angefallenen Energiemehrkosten für Strom, Erdgas und Treibstoffe des betriebseigenen Verbrauchs im Förderungszeittraum von 1. Februar bis 30. September 2022.
Insgesamt gilt eine betragsmäßige Zuschussuntergrenze von EUR 2.000,-
Für Kleinst- und Kleinbetriebe, welche die Anspruchsvoraussetzungen für den Energiekostenzuschuss nicht erfüllen, wird an einem Pauschalfördermodell gearbeitet. Details hierzu sind bisweilen nicht bekannt.
Die Antragsstellung erfolgt über die Förderbank des Bundes.
Anmeldefrist: 16. – 20. Jänner
In Folge der Anmeldung erhalten Sie eine Absendebestätigung und Informationen über den Zeitraum für die formale Antragseinreichung.